Gesetze / Konformitätsbewertungsstellen-Anerkennungs-Verordnung
AnerkV§ 8 Meldepflichten der notifizierten Stelle
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BAnerkV%202016/8#abs-1 (1) Die notifizierte Stelle ist verpflichtet, der Bundesnetzagentur Folgendes zu melden:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BAnerkV%202016/8#abs-2 (2) Die notifizierte Stelle übermittelt den anderen notifizierten Stellen, die unter der gleichen Richtlinie notifiziert wurden und die gleichgelagerten Konformitätsbewertungstätigkeiten für dieselben Geräte oder Produkte nachgehen, einschlägige Informationen im Falle einer negativen Konformitätsbewertung. Auf Verlangen informiert die notifizierte Stelle auch über positive Konformitätsbewertungen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BAnerkV%202016/8#abs-3 (3) Die aufgrund der Richtlinie 2014/53/EU im Bereich Funkanlagen notifizierten Stellen unterliegen außerdem den Informationspflichten gemäß den Anhängen III und IV dieser Richtlinie.